Dienstaufgaben des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Karlsruhe

A. Für den Regierungsbezirk Karlsruhe

1. Untersuchungen und Beurteilungen von

  • Lebensmitteln, einschließlich Trinkwasser, kosmetischen Mitteln und sonstigen Proben im Rahmen der amtlichen Lebensmittel-, Trinkwasser- und Kosmetiküberwachung,
  • Arzneimittel im Rahmen der amtlichen Arzneimittelüberwachung (Arzneimitteluntersuchungsstelle),
  • Futtermittel im Rahmen der amtlichen Futtermittelüberwachung,
  • Untersuchungen von Proben von Fleisch und von lebenden Tieren sowie sonstigen Proben im Rahmen der amtlichen Untersuchungen nach dem Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienerecht im Auftrag der zuständigen Behörde.

 

2. Untersuchungen und Bewertungen

  • zur Förderung der Gesundheit und Vermeidung von Leiden und Schäden bei Tieren,
  • zur Ermittlung und Bekämpfung von Seuchen und sonstigen Krankheiten der Tiere einschließlich der von Tieren auf Menschen und von Menschen auf Tiere übertragbare Krankheiten (Zoonosen),
  • bei tierschutzrechtlichen Fragestellungen.
  • Die Erstellung von Probenplänen für die amtliche Lebensmittelüberwachung im Zusammenwirken mit den zuständigen Behörden.
  • Die Entnahme von Proben durch Bedienstete der Untersuchungsämter in Einzelfällen als Beauftragte der zuständigen Behörden.
  • Orts- und Betriebsbesichtigungen im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 AGLMBG.
  • Erstattung, Erläuterung und Vertretung von Gutachten für Gerichte und Staatsanwaltschaften zu Fragen, die mit den Dienstaufgaben in Zusammenhang stehen.
  • Die Ausbildung zum Lebensmittelchemiker oder Tierarzt gemäß den Vorschriften der entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.
  • Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen in allen die Dienstaufgaben betreffenden Bereichen für in der amtlichen Überwachung tätige Personen.
  • Beratung von Behörden und Einrichtungen des Landes in Fragen der Untersuchung sowie in Fragen aus dem Bereich der Lebensmittelüberwachung, der Fleischhygieneüberwachung, der Geflügelfleischhygieneüberwachung, der Tierseuchenbekämpfung, der Tierhygiene und des Tierschutzes.
  • Beratung von Personen, die gewerblich Lebensmittel und sonstige Bedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder sonst in Verkehr bringen, wenn die Beratung im öffentlichen Interesse zur Vermeidung von Zuwiderhandlungen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften erforderlich ist.
  • Untersuchungen, zu deren Veranlassung der Inverkehrbringer von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen verpflichtet ist (sog. Eigenuntersuchungen), sind nur Dienstaufgabe, soweit private Untersuchungseinrichtungen dazu nicht in der Lage sind oder bei Gefahr im Verzuge eine rechtzeitige Untersuchung nur durch das Tätigwerden der staatlichen Untersuchungsstellen gewährleistet ist oder aus besonderem Anlass spezielle Untersuchungen zur Beurteilung gesundheitlicher Gefahren notwendig sind oder Untersuchungen für Einrichtungen des Landes vorzunehmen sind.

 

B. Für das Land Baden-Württemberg bzw. für andere Regierungsbezirke

  1. Die Untersuchung, Prüfung und Bewertung von Arzneimitteln im Rahmen der amtlichen Arzneimittelüberwachung
  2. Die Untersuchung von Zentral- und Schwerpunktaufgaben im Rahmen des ZUG-Projekts
    (durch besondere Anordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz sowie des zuständigen Regierungspräsidiums übertragene Aufgaben) zur Untersuchung, Prüfung und Bewertung von Lebensmitteln und kosmetischen Mitteln im Sinne der unter A1 und A2 genannten Aufgaben. Siehe hierzu unsere Zentral- und Schwerpunktaufgaben, die im Organigramm als (Z) bzw. (S) gekennzeichnet sind (Organigramm).
  3. Außerdem können Grundsatzfragen und neue Problemstellungen im Zusammenhang mit den jeweiligen Aufgabengebieten aufgegriffen und die dafür erforderlichen Untersuchungen und wissenschaftlichen Arbeiten der angewandten Forschung durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere für die Erarbeitung geeigneter Untersuchungsmethoden, Normen und Beurteilungsmaßstäbe für die Durchführung der Dienstaufgaben. Dabei soll die schwerpunktmäßige Zuweisung bestimmter Sachgebiete berücksichtigt werden.

 

In Anlehnung an die Verwaltungsvorschrift Dienstaufgaben GABL. vom 29.11.2000, S. 358 ff

 

 

Artikel erstmals erschienen am 27.11.2008